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BEEP-Gesetz: Neue Befugnisse für die Pflege

27.07.2026
Eine lachende, weibliche Pflegefachkraft mit einem Stethoskop um den Hals steht im Vordergrund, im Hintergrund sieht man einen Arzt sowie eine weitere männliche und weibliche Pflegekraft. Auf dem Bild steht der Text §15a SGB V Mehr Verantwortung für die Pflege ; § 15a SGB V: Mehr Verantwortung für die Pflege

Kurz & Klar: Verantwortung und Kompetenzerweiterung auf einen Blick

Autoren: Michael Schanz und Prof. Dr. Volker Großkopf, Herausgeber der „Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen“ (RDG)  

Das BEEP – Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BGBl. 2025 I Nr. 371 vom 29.12.2025) ist eine der weitreichendsten Strukturreformen im deutschen Pflegerecht der letzten Jahrzehnte. Vor dem Hintergrund von rund 5,2 Millionen Pflegebedürftigen, akutem Fachkräftemangel und steigenden Versorgungsbedarfen verfolgt das Gesetz ein klares Ziel: Qualifizierte Pflegefachpersonen sollen künftig eigenverantwortlich bestimmte heilkundliche Aufgaben übernehmen dürfen – auf Basis eigener pflegerischer Diagnosen und ohne zwingende ärztliche Einzelanordnung. 

Damit vollzieht der Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel: weg von der reinen Delegation ärztlicher Tätigkeiten hin zu einer echten Substitution in klar definierten Versorgungsbereichen.

Was bedeutet das BEEP-Gesetz für die Pflege?

  1. Eigenständige heilkundliche Befugnisse für Pflegefachpersonen

    Mit dem neuen § 15a SGB V erhalten Pflegefachpersonen einen eigenen gesetzlichen Befugniskatalog für heilkundliche Tätigkeiten. Sie dürfen künftig klar umrissene heilkundliche Leistungen selbstständig durchführen – auf Basis eigener pflegerischer Diagnosen und ohne ärztliche Einzelanordnung. Die pflegerische Rolle wird damit von der reinen Delegation hin zu einer echten Substitution in bestimmten Versorgungsbereichen aufgewertet.
  2. Voraussetzungen für die Heilkundeausübung

    Heilkundliche Tätigkeiten dürfen Pflegefachpersonen ausüben, wenn sie:

           eine hochschulische Pflegeausbildung (primärqualifizierender Studiengang) abgeschlossen haben, oder

           eine staatlich anerkannte Fachweiterbildung absolviert haben (z. B. Wunde, Diabetes, Gerontopsychiatrie), die die geforderten Kompetenzen nachweist.

    Nur akademisierte Pflegefachpersonen erwerben automatisch alle Kompetenzen nach § 37 PflBG. Berufspraktisch erfahrene Pflegekräfte könnten dadurch benachteiligt werden, wenn nicht auch geeignete Fachweiterbildungen als Grundlage für eine erweiterte Handlungskompetenz herangezogen werden. Dies soll geprüft werden.

  3. Begriffsbereinigung

    Die bisherige Unterscheidung zwischen „heilkundlichen“ und „erweiterten heilkundlichen“ Aufgaben entfällt. Künftig wird einheitlich nur noch von „heilkundlichen Aufgaben“ gesprochen. Das schafft Rechtssicherheit und beseitigt Auslegungsunsicherheiten.
  4. Eigenverantwortliche Leistungen und Folgeverordnungen

    Ein gemeinsamer Vertrag zwischen KBV, GKV-Spitzenverband und Pflegeorganisationen legt fest, welche Tätigkeiten Pflegefachpersonen ohne ärztliche Anordnung durchführen dürfen. Der Abschluss dieses Vertrages ist bis zum 31. Juli 2027 vorgesehen. Bereits klar ist, dass Folgeverordnungen künftig ausgestellt werden können für:

    •    Häusliche Krankenpflege und Grundpflegeleistungen
    •    Katheterisierung, Tracheostoma- und PEG-/PEJ-Versorgung
    •    Versorgung akuter Wunden, Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung
    •    Absaugen der oberen Luftwege, Stomabehandlung
    •    Materialversorgung (z. B. Wundauflagen, Inkontinenzhilfen)

    Zusätzlich für akademisierte Pflegefachpersonen: Folgeverordnungen für Hilfsmittel zur Insulintherapie, Versorgung chronischer Wunden sowie Materialien in den Bereichen Diabetes, Demenz und chronische Wunden.
  5. Stationäre Versorgung

    Da § 15a SGB V auf den ambulanten Bereich beschränkt ist, schafft § 112a SGB V einen eigenen vertraglichen Rahmen für Krankenhäuser. Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und PKV werden verpflichtet, die eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereiche der Pflegefachpersonen im stationären Bereich vertraglich zu definieren. 
  6. Haftung und berufsrechtliche Bedeutung

    Mit der eigenverantwortlichen Tätigkeit geht eine eigenständige haftungsrechtliche Verantwortlichkeit einher. Einrichtungen müssen ihre Organisationsstrukturen und Versicherungsbedingungen anpassen. Pflegerische Diagnosen werden als eigenständige Grundlage für therapeutische Entscheidungen anerkannt.
  7. Chancen und Risiken

    Das BEEP stärkt die Pflege als eigenständige Profession, entlastet ärztliche Ressourcen und schafft mehr Autonomie – insbesondere in der Wundversorgung und bei chronischen Erkrankungen. Pflegerische Handlungsspielräume werden insbesondere in der Wundversorgung erweitert und die Wege zum erforderlichen Material werden verkürzt. Gleichzeitig wird die Attraktivität des Pflegeberufs gesteigert. Dem steht das Risiko gegenüber, dass nicht-akademische Pflegefachpersonen trotz langjähriger Erfahrung benachteiligt werden und vorhandene Kompetenzressourcen im System unzureichend genutzt bleiben.

Zeitliche Umsetzung der Befugniserweiterung

Die Umsetzung des BEEP folgt einem mehrstufigen Zeitplan:

Datum Meilenstein
18.12.2024 Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegekompetenzgesetz (PKG)
21.11.2025 Veto des Bundesrates gegen das PKG
29.12.2025 Verkündung des BEEP-Gesetzes (BGBl. 2025 I Nr. 371) – wesentliche PKG-Inhalte werden überführt
Seit 01.02.2024 Blanko-Verordnung gem. § 37 Abs. 8 SGB V bereits in Kraft (Vorstufe)
Bis 31.07.2027 Abschluss des Vertrages zwischen KBV, GKV-Spitzenverband und Pflegeorganisationen über den Leistungskatalog eigenverantwortlicher Tätigkeiten
Fortlaufend Vertragliche Regelung für stationäre Versorgung gem. § 112a SGB V durch DKG, GKV-SV und PKV

 

Fazit 

Das BEEP-Gesetz stärkt die Rolle der Pflege deutlich und eröffnet insbesondere bei chronischen Wunden, Diabetes und Demenz erweiterte Handlungsspielräume. Die tatsächliche Substitution ärztlicher Tätigkeiten bleibt jedoch eng an die akademische Qualifikation gebunden. Es bleibt abzuwarten, ob und wie beruflich qualifizierte Pflegefachpersonen über geeignete Weiterbildungs- und Anerkennungsverfahren in die Lage versetzt werden, heilkundliche Tätigkeiten ebenfalls eigenverantwortlich zu übernehmen.

Ausweislich des Gesetzestextes muss die Festlegung der konkreten Leistung der ärztlichen Behandlung, die hinreichend qualifizierte Pflegefachpersonen zukünftig erbringen können bis zum 31. Juli 2027 abgeschlossen sein.

 

Über die Autoren: 

Prof. Dr. Volker Großkopf ist Professor für Rechtswissenschaften an der KatHO NRW, Fachbereich Gesundheitswesen, Rechtsanwalt, Fachautor und Herausgeber des Fachmagazins „Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen sowie des gleichnamigen gesundheitsrechtlichen Informationsportals www.rechtsdepesche.de 

Michael Schanz leitet seit 2003 den gesundheitsrechtlichen G&S Verlag in Köln. Er ist Chefredakteur der Fachzeitschrift „Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen“ (RDG) und Autor verschiedener Bücher mit Bezug zum Arzt- und Pflegerecht. Als rechtswissenschaftlicher Journalist beschäftigt er sich intensiv mit den Strukturveränderungen in den ärztlichen und pflegerischen Versorgungsbereich. 

Quellen:

Großkopf/Schanz, Heilkundliche Neuordnung der Pflege – Die Strukturreform des BEEP, RDG 2026 (1).

BEEP – Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesetz-befugniserweiterung-entbuerokratisierung-pflege

Bild: Canva Pro 

(AP-80601-DEU-DEU-v1)

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