HKP-Richtlinie: FAQ für die Wundversorgung
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Prof. Dr. Volker Großkopf beantwortet Fragen zu den Anforderungen der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-Richtlinie) an spezialisierte Leistungserbringer in der Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden.
Die praktische Umsetzung der HKP‑Richtlinie im Bereich der Wundversorgung führt in der Praxis weiterhin zu Fragen. In unserem Webinar zur HKP-Richtlinie mit dem Rechtsexperten Prof. Volker Großkopf wurden seitens der Teilnehmer:innen insbesondere Unsicherheiten zu Qualifikationsnachweisen, Übergangsfristen und den Voraussetzungen spezialisierter Leistungserbringer deutlich.
Für diesen Beitrag haben wir Prof. Großkopf die wichtigsten Fragen noch einmal ausführlich beantworten lassen – als kompakte Orientierung für alle, die mit der HKP‑Richtlinie arbeiten.
Prof. Dr. Volker Großkopf ist Professor für Rechtswissenschaften an der KatHO NRW, Fachbereich Gesundheitswesen, Rechtsanwalt, Fachautor und Herausgeber des Fachmagazins „Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen sowie des gleichnamigen gesundheitsrechtlichen Informationsportals www.rechtsdepesche.de
(AP-79102-DEU-DEU-v1)
Wie definiert die HKP-Richtlinie bzw. die Rahmenempfehlung einen „spezialisierten Leistungserbringer“?
Prof. Dr. Volker Großkopf: Die Richtlinie versteht darunter Leistungserbringer, die für die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden im Sinne der Leistungsziffer 31a der HKP-Richtlinie eine nachweisbar vertiefte Fachkompetenz besitzen.
Entscheidend ist nicht eine bloße Erfahrung, sondern eine formal belegte Spezialisierung durch Qualifikation, strukturierte Fortbildung und geeignete Organisationsstrukturen. Die Rahmenempfehlung gemäß § 132a Abs. 1 SGB V konkretisiert diese Anforderungen in § 6 und schafft damit eine rechtssichere Abgrenzung zu nicht spezialisierten Leistungserbringern.
Welche Voraussetzungen müssen Einrichtungen erfüllen, um als „spezialisierter Leistungserbringer“ anerkannt zu werden?
Prof. Dr. Volker Großkopf: Erforderlich ist zunächst qualifiziertes Personal, also Pflegefachkräfte mit definierter Zusatzqualifikation, welches auf einem spezifizierten Kurrikulum basiert und eine festgelegte Anzahl an Unterrichtseinheiten umfasst. Gemäß § 6 Abs.5 der Rahmenempfehlung muss die verantwortliche Pflegefachkraft eine auf die Versorgung von chronischen und schwerheilenden Wunden abgestimmte Zusatzqualifikation von 168 Unterrichtseinheiten (UE=45 min) nachweisen.
Gemäß § 6 Abs. 9 der Rahmenempfehlung müssen die Pflegefachkräfte, welche eigenverantwortlich die fachpflegerische Versorgung der chronischen Wunden vornehmen eine fachspezifische Zusatzqualifikation von 84 Unterrichtseinheiten nachweisen. Hinzu kommen strukturelle Voraussetzungen, welche in § 6 Abs. 12 ff. der Rahmenempfehlung festgelegt sind. Hierzu zählen unter anderem ein funktionierendes Qualitätsmanagement, standardisierte Verfahren, nachvollziehbare Dokumentation und eine geregelte interprofessionelle Zusammenarbeit.
Schließlich muss organisatorisch sichergestellt sein, dass die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden ausschließlich durch entsprechend qualifizierte Pflegefachkräfte erbracht werden.
Welche Nachweise müssen spezialisierte Leistungserbringer gegenüber den Krankenkassen erbringen?
Prof. Dr. Volker Großkopf: Gem. § 6 Abs. 15 der Rahmenempfehlung müssen Einrichtungen in der Regel Qualifikationsnachweise und Zertifikate der eingesetzten Pflegefachkräfte, Fortbildungsübersichten sowie ein Konzept zur Qualitätssicherung vorlegen. Auch organisatorische Unterlagen, etwa Standards oder Fortbildungspläne, können verlangt werden.
Diese Nachweise bilden die Grundlage für die Abrechnungsfähigkeit als spezialisierter Leistungserbringer gegenüber den Krankenkassen.
Wer überwacht, ob ein Pflegedienst tatsächlich als spezialisierter Leistungserbringer gilt?
Prof. Dr. Volker Großkopf: Die Prüfung erfolgt primär durch die Krankenkassen im Rahmen von Vertrags- und Abrechnungsprüfungen. Ergänzend können der Medizinische Dienst (MD) die tatsächliche Qualifikation, Strukturqualität und Leistungserbringung kontrollieren.
Welche Übergangsfristen galten für bereits tätige Pflegefachkräfte ohne vollständige Unterrichtseinheiten?
Prof. Dr. Volker Großkopf: Die Rahmenempfehlung sah Übergangsregelungen für Bestandspersonal vor. Pflegefachkräfte konnten ihre Tätigkeit zunächst fortführen, mussten jedoch fehlende Unterrichtseinheiten innerhalb einer festgelegten Frist nachholen.
Die neuen Qualitätsmaßstäbe der Rahmenempfehlung sind zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Innerhalb von 2 Jahren mussten mindestens 50 % der die Versorgung chronischer Wunden eigenverantwortlich durchführenden Pflegefachkräfte die Zusatzqualifikation nachweisen. Innerhalb weiterer 2 Jahre müssen alle tätigen Pflegefachkräfte die geforderte Zusatzqualifikation besitzen.
Dies bedeutet, dass spätestens zum 30. September 2026 alle Pflegefachkräfte, welche bei spezialisierten Leistungserbringern tätig sind und chronische Wunden versorgen, die geforderte Zusatzqualifikation von 84 UE besitzen müssen (siehe § 6 Abs. 16 Rahmenempfehlung).
Ab dem 1. Oktober 2026 ist damit eine Abrechnung spezialisierter Leistungen nur noch mit vollständigem Qualifikationsnachweis möglich.
Ändert die in der HKP-Richtlinie vorgesehene Übertragung pflegerischer Aufgaben etwas an den Anforderungen an die ärztliche Verordnung?
Prof. Dr. Volker Großkopf: Nein. Die Übertragung beschreibt eine dauerhafte Zuweisung bestimmter Durchführungskompetenzen an entsprechend qualifizierte Pflegefachkräfte. Die ärztliche Verordnung bleibt jedoch weiterhin die zwingende rechtliche Grundlage der Leistungserbringung nach der HKP-Richtlinie.
Was geschieht, wenn spezialisierte Leistungserbringer ausgelastet sind – darf ein allgemeiner Pflegedienst übernehmen?
Prof. Dr. Volker Großkopf: Gemäß der Tragenden Gründen zur HKP-Richtlinie und § 6 Abs. 1 der Rahmenempfehlung soll die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden vorrangig durch entsprechend qualifizierte Leistungserbringer erfolgen.
Ist die Versorgung jedoch durch spezialisierte Leistungserbringer nicht sichergestellt, kann vorübergehend ein allgemeiner Pflegedienst tätig werden. Dieser ist jedoch nur eingeschränkt abrechnungsfähig und nicht als Dauerlösung gedacht (siehe hierzu § 6 Abs. 17 Rahmenempfehlung).
Ziel des Regelwerks ist es, die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden durch nachweislich qualifiziertes Personal zu erbringen und hierdurch die Versorgung komplexer Behandlungssituation im Bereich der Wundversorgung nachhaltig zu verbessern.
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